Rechtliche Grundlagen
Einführung:
Das Vergaberecht umfasst sämtliche Regeln, die ein öffentlicher Auftraggeber bei der Beschaffung von sachlichen Leistungen, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt, zu beachten hat. Der öffentliche Auftraggeber wird hier im Bereich der fiskalischen Verwaltung tätig.
Das Vergabeverfahren selbst ist daher stets auf den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages gerichtet.
Der primäre Zweck des Vergaberechts liegt darin, im europäischen Raum einen von den Grundsätzen der Transparenz und des Diskriminierungsverbots geprägten Wettbewerb zu gewährleisten. Sekundär dient es nach wie vor der Umsetzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und damit den Zielsetzungen aus dem Haushaltsrecht.
Um zu gewährleisten, dass die Umsetzung dieser Ziele stets erfolgt, ist es notwendig, die verbindlichen Vergabevorschriften stets zu beachten. Abhängig von der Höhe des geschätzten Auftragswertes ergeben sich diese aus dem Europarecht, dem Bundesrecht sowie dem jeweiligen Landesrecht und sind im Folgenden benannt.
Rechtsquellen:
Europarecht:
Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. 3. 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge
Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. 3. 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste
Bundesrecht:
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
Landesrecht:
Mittelstandsförderungsgesetz
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der Doppik
