Sanierungsgebiet Stadtkern Bitterfeld - Was wurde bisher erreicht, wie geht es weiter?.
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger, die letzte Information zum Sanierungsgebiet liegt schon einige Zeit zurück. Mit diesem Brief möchten wir über den Stand und die kommende Entwicklung informieren.
In den Jahren 1992 bis heute wurden insgesamt mehr als 29 Mio € aus dem Förderprogramm "Städtebauliche Sanierungsmaßnahme" bereitgestellt. Davon wurden durch die Stadt Bitterfeld-Wolfen über 6,7 Mio € als Eigenanteil aufgebracht. Diese Aufwendungen ermöglichten die Fortsetzung der Sanierungsmaßnahme als Kombination von privaten Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, kommunalen Bau- und Erschließungsmaßnahmen sowie der laufenden Betreuung und Prüfung der Einzelmaßnahmen.
Das Interesse der Bitterfelder Bürger war zunächst sehr groß. Unter bestimmten Voraussetzungen konnten auch Fördermittel für private Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden. Insgesamt stellte die Stadt Bitterfeld-Wolfen ca. 1,83 Mio € Fördermittel für private Maßnahmen zur Verfügung.
Gleichzeitig wurden städtische Gebäude wie z.B. die Kita „Knirpsenland“, die Pestalozzischule und das historische Rathaus im Rahmen der Sanierung instandgesetzt und modernisiert. Für weitere Baumaßnahmen an Gebäuden der Stadt, von Kirchen und Vereinen wurden in diesem Zeitraum 5,8 Mio € an Fördermitteln investiert.
Öffentliche Straßen und Plätze sowie die Bitterfelder Wasserfront konnten mit Städtebaufördermitteln umgestaltet bzw. errichtet werden. Die Zuschüsse aus der Städtebauförderung beliefen sich dabei auf 10,9 Mio €. Für notwendige städtische Grundstücksankäufe zur Umsetzung der Sanierungsziele wurden ca. 1 Mio € eingesetzt.
Die Vorbereitung und Betreuung der bereits genannten abgeschlossenen Maßnahmen und die Planungsleistungen erforderten bisher einen finanziellen Aufwand von fast 2,5 Mio €.
Mit dem Einsatz der Fördermittel werden, da sowohl die Ausschreibungen städtischer Maßnahmen als auch die Aufträge der privaten Hauseigentümer überwiegend an Firmen in der Stadt und der Region erfolgten, der Bestand mittelständischer Unternehmen im Gebiet unterstützt und Arbeitsplätze gesichert.
Ausgleichsbeträge in Sanierungsgebieten
Im Rahmen der Durchführung der Sanierungsmaßnahme entstehen Bodenwerterhöhungen. Diese resultieren aus den Verbesserungen des gesamten Wohnumfeldes, den Verbesserungen in der Erschließung und besseren Verwertungsbedingungen von Grundstücken z.B. durch günstigere Zuschnitte oder Schaffung neuen Baurechtes. Das alles stellt - durch den Einsatz öffentlicher Mittel - Vorteile für alle Grundstücksbesitzer dar.
Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes sollen deshalb Besitzer von Grundstücken in Sanierungsgebieten infolge der Durchführung öffentlicher Maßnahmen unter Einsatz von Steuergeldern finanziell nicht bessergestellt werden als andere Grundstücksbesitzer.
Jedoch ist die Gemeinde verpflichtet, nach Abschluss der Gesamtmaßnahme, die durch die Sanierungsmaßnahme bedingten Bodenwerterhöhungen der Grundstücke gemäß § 154 i.V.m. § 155 BauGB in Form von Ausgleichsbeträgen zu erheben. Mit Beschluss der Sanierungssatzung im Jahr 1994 durch den Stadtrat trat dieses besondere Städtebaurecht in Kraft.
Gemäß § 154 (2) BauGB ermittelt sich der Ausgleichsbetrag aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert) und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes ergibt (Endwert). Der Ausgleichsbetrag entspricht dabei der durch die städtebauliche Sanierungsmaßnahme als Ganzes herbeigeführten Erhöhung des Bodenwertes des betroffenen Grundstücks. Werterhöhungen, die durch den Eigentümer aufgrund eigener Investitionen hervorgerufen werden oder die allgemein marktbedingt erfolgen, dürfen bei den Ausgleichsbeträgen nicht berücksichtigt werden.
Die Werterhöhung wird durch den Gutachterausschuss des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation des Landes Sachsen-Anhalt, als unabhängiges Gremium, ermittelt.
Die für jedes Grundstück ermittelten Ausgleichsbeträge werden dann üblicherweise mit Abschluss des Sanierungsverfahrens, d.h. nach der Aufhebung der Sanierungssatzung per Beschluss des Stadtrates fällig und per Bescheid durch die Stadt erhoben. Die Beträge sind dann innerhalb eines Monats zur Zahlung fällig.
Es besteht nach § 154 Abs. 3 BauGB auch die Möglichkeit, wenn für Grundstücke die Sanierungsziele erreicht sind und die Ausgleichsbeträge ermittelt werden können, diese Beträge gleich zu erheben und abzulösen. Man spricht dabei auch vom sog. Ablösebetrag.
Derzeit besteht dafür bis zum 31.12.2027 die Möglichkeit, bei vorzeitiger Ablösung des Betrages einen Abschlag i.H.v. 4 % auf die ermittelten Beträge zu erhalten. Für die Jahre 2028 und 2029 gibt es noch einen Abschlag i.H.v. 3%.
Da der Abschluss der Ablösevereinbarung freiwillig erfolgt, kann der Grundstückseigentümer neben dem prozentualen Abschlag eine flexible Ratenzahlung vereinbaren und somit persönliche finanzielle Planungssicherheit erlangen.
Die Möglichkeit besteht für das gesamte Sanierungsgebiet Stadtkern-Bitterfeld.
Welche Vorteile hat die vorzeitige Ablöse?
Für weitere Informationen sowie zur Vorbereitung der konkreten Ablösevereinbarung für Ihr Grundstück vereinbaren Sie bitte einen Termin mit Frau Schwarzkopf in der Bauverwaltung, die Sie auch telefonisch erreichen können.
Darüber hinaus steht Ihnen selbstverständlich auch Herr Matthes von unserem Sanierungsträger SALEG gern zur Verfügung, den Sie auch telefonisch erreichen.
Ansprechpartner bei Interesse an oder Informationsbedarf über eine vorzeitige Ablösung:
Sandra Schwarzkopf Stadt Bitterfeld-Wolfen
Amt für Stadtentwicklung und Strukturwandel Sachbereich Bauverwaltung
Rathausplatz 1
06766 Bitterfeld-Wolfen
Tel.: 03494 6660-671
E-Mail sandra.schwarzkopf@bitterfeld-wolfen.de
Lukas Matthes SALEG
Sachsen-Anhaltische Landesentwicklungsgesellschaft mbH Magdeburger Straße 36
06112 Halle (Saale)
Tel.: 0345 20516-26
Email: matthes@saleg.de
In den Jahren 1992 bis heute wurden insgesamt mehr als 29 Mio € aus dem Förderprogramm "Städtebauliche Sanierungsmaßnahme" bereitgestellt. Davon wurden durch die Stadt Bitterfeld-Wolfen über 6,7 Mio € als Eigenanteil aufgebracht. Diese Aufwendungen ermöglichten die Fortsetzung der Sanierungsmaßnahme als Kombination von privaten Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, kommunalen Bau- und Erschließungsmaßnahmen sowie der laufenden Betreuung und Prüfung der Einzelmaßnahmen.
Das Interesse der Bitterfelder Bürger war zunächst sehr groß. Unter bestimmten Voraussetzungen konnten auch Fördermittel für private Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden. Insgesamt stellte die Stadt Bitterfeld-Wolfen ca. 1,83 Mio € Fördermittel für private Maßnahmen zur Verfügung.
Gleichzeitig wurden städtische Gebäude wie z.B. die Kita „Knirpsenland“, die Pestalozzischule und das historische Rathaus im Rahmen der Sanierung instandgesetzt und modernisiert. Für weitere Baumaßnahmen an Gebäuden der Stadt, von Kirchen und Vereinen wurden in diesem Zeitraum 5,8 Mio € an Fördermitteln investiert.
Öffentliche Straßen und Plätze sowie die Bitterfelder Wasserfront konnten mit Städtebaufördermitteln umgestaltet bzw. errichtet werden. Die Zuschüsse aus der Städtebauförderung beliefen sich dabei auf 10,9 Mio €. Für notwendige städtische Grundstücksankäufe zur Umsetzung der Sanierungsziele wurden ca. 1 Mio € eingesetzt.
Die Vorbereitung und Betreuung der bereits genannten abgeschlossenen Maßnahmen und die Planungsleistungen erforderten bisher einen finanziellen Aufwand von fast 2,5 Mio €.
Mit dem Einsatz der Fördermittel werden, da sowohl die Ausschreibungen städtischer Maßnahmen als auch die Aufträge der privaten Hauseigentümer überwiegend an Firmen in der Stadt und der Region erfolgten, der Bestand mittelständischer Unternehmen im Gebiet unterstützt und Arbeitsplätze gesichert.
Ausgleichsbeträge in Sanierungsgebieten
Im Rahmen der Durchführung der Sanierungsmaßnahme entstehen Bodenwerterhöhungen. Diese resultieren aus den Verbesserungen des gesamten Wohnumfeldes, den Verbesserungen in der Erschließung und besseren Verwertungsbedingungen von Grundstücken z.B. durch günstigere Zuschnitte oder Schaffung neuen Baurechtes. Das alles stellt - durch den Einsatz öffentlicher Mittel - Vorteile für alle Grundstücksbesitzer dar.
Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes sollen deshalb Besitzer von Grundstücken in Sanierungsgebieten infolge der Durchführung öffentlicher Maßnahmen unter Einsatz von Steuergeldern finanziell nicht bessergestellt werden als andere Grundstücksbesitzer.
Jedoch ist die Gemeinde verpflichtet, nach Abschluss der Gesamtmaßnahme, die durch die Sanierungsmaßnahme bedingten Bodenwerterhöhungen der Grundstücke gemäß § 154 i.V.m. § 155 BauGB in Form von Ausgleichsbeträgen zu erheben. Mit Beschluss der Sanierungssatzung im Jahr 1994 durch den Stadtrat trat dieses besondere Städtebaurecht in Kraft.
Gemäß § 154 (2) BauGB ermittelt sich der Ausgleichsbetrag aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert) und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes ergibt (Endwert). Der Ausgleichsbetrag entspricht dabei der durch die städtebauliche Sanierungsmaßnahme als Ganzes herbeigeführten Erhöhung des Bodenwertes des betroffenen Grundstücks. Werterhöhungen, die durch den Eigentümer aufgrund eigener Investitionen hervorgerufen werden oder die allgemein marktbedingt erfolgen, dürfen bei den Ausgleichsbeträgen nicht berücksichtigt werden.
Die Werterhöhung wird durch den Gutachterausschuss des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation des Landes Sachsen-Anhalt, als unabhängiges Gremium, ermittelt.
Die für jedes Grundstück ermittelten Ausgleichsbeträge werden dann üblicherweise mit Abschluss des Sanierungsverfahrens, d.h. nach der Aufhebung der Sanierungssatzung per Beschluss des Stadtrates fällig und per Bescheid durch die Stadt erhoben. Die Beträge sind dann innerhalb eines Monats zur Zahlung fällig.
Es besteht nach § 154 Abs. 3 BauGB auch die Möglichkeit, wenn für Grundstücke die Sanierungsziele erreicht sind und die Ausgleichsbeträge ermittelt werden können, diese Beträge gleich zu erheben und abzulösen. Man spricht dabei auch vom sog. Ablösebetrag.
Derzeit besteht dafür bis zum 31.12.2027 die Möglichkeit, bei vorzeitiger Ablösung des Betrages einen Abschlag i.H.v. 4 % auf die ermittelten Beträge zu erhalten. Für die Jahre 2028 und 2029 gibt es noch einen Abschlag i.H.v. 3%.
Da der Abschluss der Ablösevereinbarung freiwillig erfolgt, kann der Grundstückseigentümer neben dem prozentualen Abschlag eine flexible Ratenzahlung vereinbaren und somit persönliche finanzielle Planungssicherheit erlangen.
Die Möglichkeit besteht für das gesamte Sanierungsgebiet Stadtkern-Bitterfeld.
Welche Vorteile hat die vorzeitige Ablöse?
- Der zu zahlende Ausgleichsbetrag wird im Vergleich zu der späteren Zahlung gemindert.
- Der gezahlte Ausgleichsbetrag kann im Einzelfall steuerlich geltend gemacht werden.
- Nach vereinbarter Zahlung des Ausgleichsbetrages kann der Eigentümer bei der Stadt einen formlosen Antrag auf Bescheinigung über sanierungsrechtliche Ausgleichs- und Ablösebeträge nach dem Baugesetzbuch zur Vorlage beim Finanzamt stellen. (Weitere Informationen zur steuerlichen Absetzungsmöglichkeit erteilt Ihnen Ihr Steuerberater.)
- Ihre finanzielle Planung gestaltet sich überschaubarer.
- Die durch freiwillig abgelöste Ausgleichsbeträge erzielten Einnahmen kommen ausschließlich für weitere Maßnahmen im Sanierungsgebiet zum Einsatz und helfen bei der weiteren Sanierung.
- Die Löschung des Sanierungsvermerks ist möglich, wenn die Sanierungsziele erreicht sind.
- Für Ihr Interesse an der freiwilligen Ablösung des Ausgleichsbetrages Ihres Grundstückes nutzen Sie den Musterantrag, den wir Ihnen auf Anfrage gern zur Verfügung stellen.
Für weitere Informationen sowie zur Vorbereitung der konkreten Ablösevereinbarung für Ihr Grundstück vereinbaren Sie bitte einen Termin mit Frau Schwarzkopf in der Bauverwaltung, die Sie auch telefonisch erreichen können.
Darüber hinaus steht Ihnen selbstverständlich auch Herr Matthes von unserem Sanierungsträger SALEG gern zur Verfügung, den Sie auch telefonisch erreichen.
Ansprechpartner bei Interesse an oder Informationsbedarf über eine vorzeitige Ablösung:
Sandra Schwarzkopf Stadt Bitterfeld-Wolfen
Amt für Stadtentwicklung und Strukturwandel Sachbereich Bauverwaltung
Rathausplatz 1
06766 Bitterfeld-Wolfen
Tel.: 03494 6660-671
E-Mail sandra.schwarzkopf@bitterfeld-wolfen.de
Lukas Matthes SALEG
Sachsen-Anhaltische Landesentwicklungsgesellschaft mbH Magdeburger Straße 36
06112 Halle (Saale)
Tel.: 0345 20516-26
Email: matthes@saleg.de