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Ruhezeiten – wann sind Gartenarbeiten erlaubt?.

Gerade im Frühling, Sommer und Herbst sorgt der Lärm von Rasenmähern, Heckenscheren und anderen Gartengeräten immer wieder für Diskussionen. Besonders ärgerlich kann es sein, wenn die Arbeiten ausgerechnet während der Mittagszeit oder am Wochenende stattfinden.

Doch welche Ruhezeiten gelten tatsächlich?
Für den Betrieb vieler lärmerzeugender Geräte im Freien gilt bundesweit die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (32. BImSchV) – die sogenannte Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung.
Sie gilt für den Betrieb von Gartengeräten. In Wohngebieten dürfen diese Geräte grundsätzlich nicht an Sonn- und Feiertagen betrieben werden. An Werktagen – dazu gehört auch der Samstag – gilt für diese Geräte grundsätzlich eine Betriebszeit von 07:00 bis 20:00 Uhr. Damit ist bspw. Das Rasenmähen auch an einem Samstag zulässig.

Eine häufig anzutreffende Annahme ist, dass zwischen 13:00 bis 15:00 Uhr eine Ruhezeit herrscht. Eine allgemeine bundesweite gesetzliche Mittagsruhe gibt es nicht. Das bedeutet, dass ein Rasenmäher, eine Heckenschere oder ein anderes Gartengerät an Werktagen auch zwischen 13:00-15:00 Uhr betrieben werden darf. Jedoch darf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit auch außerhalb der Ruhezeiten nicht erheblich belästigt werden.

Jedoch wird nicht jedes Gartengerät gleichbehandelt. Für besonders lärmintensive Geräte gelten teilweise strengere Betriebszeiten. Dazu gehören der Freischneider, Grastrimmer bzw. Rasenkantenschneider (mit Verbrennungsmotor), Laubbläser und Laubsammler. Diese Geräte dürfen in Wohngebieten grundsätzlich werktags nur von 09:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 17:00 Uhr betrieben werden. Ausnahmen gelten nur für Geräte mit europäischen Umweltzeichen.

Unabhängig von den bundesweiten Regelungen, können Mietverträge oder Hausordnungen in Mehrfamilienhäusern weitergehende Ruhezeiten vorschreiben. Auch wenn eine Tätigkeit rechtlich zulässig ist, kann gegenseitige Rücksichtnahme viel Ärger vermeiden.
 
Ruhezeiten – wann sind Gartenarbeiten erlaubt?

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