Wohnungsgeberbestätigung.
Bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) muss der Wohnungsgeber/Eigentümer eine Bestätigung ausstellen, die der Wohnungsnehmer zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt.
Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte – dazu gehören insbesondere auch Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter die untervermieten.
Um allen Wohnungsgebern die Arbeit zu erleichtern, wurde das unten stehende Formular Wohnungsgeberbestätigung entwickelt.
Für die Ausstellung der Bestätigung bleiben dem Vermieter/Eigentümer maximal zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug Zeit. Mit der Bestätigung kann der Mieter dann der Meldebehörde gegenüber den Ein- bzw. Auszug nachweisen und sich so regelkonform ummelden.
Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
Ein Mietvertrag erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Kommt der Wohnungsgeber seiner Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhängt werden.
Das entsprechende Gesetz wurde auf Seite 1084 des Bundesgesetzblattes Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013 verkündet und durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens ab Seite 1738 des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014 modifiziert.
Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte – dazu gehören insbesondere auch Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter die untervermieten.
Um allen Wohnungsgebern die Arbeit zu erleichtern, wurde das unten stehende Formular Wohnungsgeberbestätigung entwickelt.
Für die Ausstellung der Bestätigung bleiben dem Vermieter/Eigentümer maximal zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug Zeit. Mit der Bestätigung kann der Mieter dann der Meldebehörde gegenüber den Ein- bzw. Auszug nachweisen und sich so regelkonform ummelden.
Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Vermieters,
- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
- die Anschrift der Wohnung,
- die Namen der meldepflichtigen Personen.
Ein Mietvertrag erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Kommt der Wohnungsgeber seiner Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhängt werden.
Das entsprechende Gesetz wurde auf Seite 1084 des Bundesgesetzblattes Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013 verkündet und durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens ab Seite 1738 des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014 modifiziert.