Auskunft aus dem Melderegister.
Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) kann jedermann über eine bestimmte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten.
Was ist mitzubringen:
Was ist mitzubringen:
- Auskünfte können schriftlich über die untenstehenden Formulare oder persönlich beantragt werden
- Unterschied nach einfacher Melderegisterauskunft nach § 44 Bundesmeldegesetz (BMG) und erweiterter Melderegisterauskunft nach § 45 Bundesmeldegesetz (BMG)
- Einfache Auskunft 10,00 €; bei gewerblichen Zwecken 13,00 € (zzgl.0,95 € Porto)
- Erweiterte Auskunft 15,00 €; bei gewerblichen Zwecken 18,00 € (zzgl.0,95 € Porto)
- ausreichende Angaben zur Identifizierung der gesuchten Person
- bei erweiterter Melderegisterauskunft ist das Interesse für jede Auskunft glaubhaft zu machen