Ihr Kind ist geboren! .
Geburt im Krankenhaus
Die Geburtsanzeige wird vom Krankenhaus aufgenommen und dem Standesamt übergeben. In der Anzeige werden alle notwendigen Daten zu Kind und Eltern auf der Grundlage von Geburts- oder Heiratsurkunden und evtl. Vaterschaftsanerkennungen eingetragen.
Das Standesamt benötigt für die Beurkundung der Geburt folgende Unterlagen:
Sollte ein Kind zu Hause geboren sein, ist die Geburt innerhalb von einer Woche durch persönliche Vorsprache im Standesamt anzuzeigen.
Zur Anzeige sind verpflichtet
Welchen Vornamen soll mein Kind erhalten?
Grundsätzlich sind die sorgeberechtigten Eltern bei der Vornamenwahl ihres Kindes frei, jedoch dürfen die gewählten Vornamen dem Kindeswohl nicht widersprechen. Soll das Kind einen besonderen Vornamen bekommen, halten Sie bitte vor der Geburt des Kindes Rücksprache mit dem Standesamt, ob der Name eintragungsfähig ist.
Namenserteilung (alleinige Sorge)
Die allein sorgeberechtigte Mutter kann ihrem Kind den Familiennamen des Vaters erteilen. Der Vater muss in die Namenserteilung einwilligen. Voraussetzung ist eine gültige Vaterschaftsanerkennung. Die Erklärung kann schon vor der Geburt eines Kindes abgegeben werden.
Neubestimmung des Geburtsnamens (gemeinsame Sorge)
Die Eltern eines Kindes können nach Erklärung des gemeinsamen Sorgerechts den Geburtsnamen des Kindes neu bestimmen. Neubestimmung des Geburtsnamens des Kindes kann nur innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des gemeinsamen Sorgerechts erfolgen.
Wo kann man eine Vaterschaft anerkennen?
Die Geburtsanzeige wird vom Krankenhaus aufgenommen und dem Standesamt übergeben. In der Anzeige werden alle notwendigen Daten zu Kind und Eltern auf der Grundlage von Geburts- oder Heiratsurkunden und evtl. Vaterschaftsanerkennungen eingetragen.
Das Standesamt benötigt für die Beurkundung der Geburt folgende Unterlagen:
- bei miteinander verheirateten Eltern die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister sowie die Geburtsurkunden, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt der Eltern nicht aus der Eheurkunde ergeben
- bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter/des Vaters und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die beglaubigte Abschrift dieser Erklärung für das Standesamt sowie ggf. die Sorgeerklärung
- bei geschiedenen Müttern die Eheurkunde und der rechtskräftige Scheidungsbeschluss oder die Eheurkunde mit Scheidungsvermerk
- Geburtsurkunden vorangegangener Kinder der Kindesmutter
- einen Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
- bei Eingebürgerten die Einbürgerungsurkunde
- bei Spätaussiedlern die Bescheinigung nach § 15 Bundesvertriebenengesetz
- Nachweise über eventuell erfolgte Namensänderungen
Sollte ein Kind zu Hause geboren sein, ist die Geburt innerhalb von einer Woche durch persönliche Vorsprache im Standesamt anzuzeigen.
Zur Anzeige sind verpflichtet
- jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
- jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Welchen Vornamen soll mein Kind erhalten?
Grundsätzlich sind die sorgeberechtigten Eltern bei der Vornamenwahl ihres Kindes frei, jedoch dürfen die gewählten Vornamen dem Kindeswohl nicht widersprechen. Soll das Kind einen besonderen Vornamen bekommen, halten Sie bitte vor der Geburt des Kindes Rücksprache mit dem Standesamt, ob der Name eintragungsfähig ist.
Namenserteilung (alleinige Sorge)
Die allein sorgeberechtigte Mutter kann ihrem Kind den Familiennamen des Vaters erteilen. Der Vater muss in die Namenserteilung einwilligen. Voraussetzung ist eine gültige Vaterschaftsanerkennung. Die Erklärung kann schon vor der Geburt eines Kindes abgegeben werden.
Neubestimmung des Geburtsnamens (gemeinsame Sorge)
Die Eltern eines Kindes können nach Erklärung des gemeinsamen Sorgerechts den Geburtsnamen des Kindes neu bestimmen. Neubestimmung des Geburtsnamens des Kindes kann nur innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des gemeinsamen Sorgerechts erfolgen.
Wo kann man eine Vaterschaft anerkennen?
- bei den Jugendämtern der Landkreise oder kreisfreien Städte evtl. mit Sorgerechtserklärung
- bei Notaren evtl. mit Sorgerechtserklärung
- beim Standesamt ohne Sorgerechtserklärung