Besondere Beurkundungen.
Vaterschaftsanerkennung
Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit dessen Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Die Vaterschaft zu einem Kind nicht verheirateter Eltern kann bereits vor der Geburt beim Standesamt anerkannt werden. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen.
Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet, das Scheidungsverfahren aber bereits beim Gericht anhängig, so muss zur Rechtswirksamkeit auch der Ehemann der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Anerkennung und Zustimmung können gemeinsam oder getrennt erklärt werden.
Erforderliche Unterlagen
Namenserteilung (alleinige Sorge)
Die allein sorgeberechtigte Mutter kann ihrem Kind den Familiennamen des Vaters erteilen. Der Vater muss in die Namenserteilung einwilligen. Voraussetzung ist eine gültige Vaterschaftsanerkennung. Die Erklärung kann schon vor der Geburt eines Kindes abgegeben werden.
Erforderliche Unterlagen
Neubestimmung des Geburtsnamens (gemeinsame Sorge)
Die Eltern eines Kindes können nach Erklärung des gemeinsamen Sorgerechts den Geburtsnamen des Kindes neu bestimmen. Eine Neubestimmung des Geburtsnamens des Kindes kann nur innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des gemeinsamen Sorgerechts erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
Einbenennung
Eine Mutter oder ein Vater und deren Ehegatte können dem Kind, das in ihrem gemeinsamen Haushalt lebt, ihren Ehenamen erteilen. Haben Eltern die gemeinsame Sorge oder führt das Kind den Familiennamen des anderen Elternteils, ist dessen Zustimmung in öffentlich beglaubigter Form erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
Der Bürger, der seinen Hauptwohnsitz in Bitterfeld-Wolfen hat, kann vor dem Standesbeamten seinen Kirchenaustritt erklären.
Erforderliche Unterlagen
Zusätzliche Hinweise
Nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens
Haben Sie bei Ihrer Eheschließung keine Erklärung zur Namensführung abgegeben, können Sie durch gemeinsame Erklärung nachträglich einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Die Bestimmung eines Ehenamens ist unwiderruflich.
Wiederannahme eines Namens nach Auflösung einer Ehe
Nach Auflösung der Ehe (durch Scheidung oder Tod des Ehepartners) können Sie Ihren Geburtsnamen oder den Familiennamen wieder annehmen, den Sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt haben. Die Wiederannahme ist unwiderruflich.
Erforderliche Unterlagen:
Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit dessen Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Die Vaterschaft zu einem Kind nicht verheirateter Eltern kann bereits vor der Geburt beim Standesamt anerkannt werden. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen.
Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet, das Scheidungsverfahren aber bereits beim Gericht anhängig, so muss zur Rechtswirksamkeit auch der Ehemann der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Anerkennung und Zustimmung können gemeinsam oder getrennt erklärt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Geburtsurkunde des Vaters
- Geburtsurkunde der Mutter
- Geburtsurkunde des Kindes (sofern bereits beurkundet)
- Mutterpass (bei vorgeburtlicher Anerkennung)
Namenserteilung (alleinige Sorge)
Die allein sorgeberechtigte Mutter kann ihrem Kind den Familiennamen des Vaters erteilen. Der Vater muss in die Namenserteilung einwilligen. Voraussetzung ist eine gültige Vaterschaftsanerkennung. Die Erklärung kann schon vor der Geburt eines Kindes abgegeben werden.
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde des Kindes
- Vaterschaftsanerkennung
- Personalausweise oder Reisepass mit Meldebescheinigung
Neubestimmung des Geburtsnamens (gemeinsame Sorge)
Die Eltern eines Kindes können nach Erklärung des gemeinsamen Sorgerechts den Geburtsnamen des Kindes neu bestimmen. Eine Neubestimmung des Geburtsnamens des Kindes kann nur innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des gemeinsamen Sorgerechts erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde des Kindes
- Sorgerechtsnachweis
- Personalausweise oder Reisepass mit Meldebescheinigung
Einbenennung
Eine Mutter oder ein Vater und deren Ehegatte können dem Kind, das in ihrem gemeinsamen Haushalt lebt, ihren Ehenamen erteilen. Haben Eltern die gemeinsame Sorge oder führt das Kind den Familiennamen des anderen Elternteils, ist dessen Zustimmung in öffentlich beglaubigter Form erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde des Kindes
- Eheurkunde des erteilenden Elternteils
- erweiterte Meldebescheinigung (mit Familienangehörigen)
- Nachweis Sorgerecht (aktuelle Negativbescheinigung vom Jugendamt)
- Personalausweise oder Reispass
Der Bürger, der seinen Hauptwohnsitz in Bitterfeld-Wolfen hat, kann vor dem Standesbeamten seinen Kirchenaustritt erklären.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
- Reisepass (hier ist als Nachweis des Wohnsitzes die Vorlage einer Meldebescheinigung erforderlich)
Zusätzliche Hinweise
- Kirchenaustritt bei Kindern und Jugendlichen kann wie folgt erklärt werden:
- bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres: durch gesetzliche Vertreter
- ab Vollendung des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: durch gesetzlichen Vertreter oder vom Kind selbst mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
- ab Vollendung des 12. Lebensjahres: Austrittserklärung durch gesetzlichen Vertreter mit vorheriger Einwilligung des Kindes
- ab Vollendung des 14. Lebensjahres (Religionsmündigkeit): durch Jugendlichen selbst
Nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens
Haben Sie bei Ihrer Eheschließung keine Erklärung zur Namensführung abgegeben, können Sie durch gemeinsame Erklärung nachträglich einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Die Bestimmung eines Ehenamens ist unwiderruflich.
Wiederannahme eines Namens nach Auflösung einer Ehe
Nach Auflösung der Ehe (durch Scheidung oder Tod des Ehepartners) können Sie Ihren Geburtsnamen oder den Familiennamen wieder annehmen, den Sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt haben. Die Wiederannahme ist unwiderruflich.
Erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Eheurkunde
- rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde